An Eine Nieder-Rheinisch-Westpfälische Hochlöbliche Crayß-Versamlung Zu Cölln In Iure & Facto Gegründete Anweisung Der Hochfürstlichen Ostfriesischen Befugsamkeit Wieder Die Gräfflich Aldenburgische praetendirte Unmittelbahrkeit der zum Fürstenthum Ostfrießland als Pertinentz gehörigen Herrlichkeit Knyphausen : So dann Wieder die daher fliessende Unstatthafftigkeit der Incorporation dieser Herrlichkeit unter die Westpfälische Creyßstände ; Mit Adjunctis sub Numeris I.-X. so dann Sub-Adjunctis sub lit. A-I, wie auch Num I. u. II.